Bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Rahmen einer Mission der Vereinten Nationen wird der Rechtsstatus des Bundeswehrpersonals durch Vereinbarungen zwischen den Vereinten Nationen und dem jeweiligen Aufnahmestaat geregelt. Ein aktuelles Beispiel ist das Abkommen über den Status der Streitkräfte zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung des Südsudan über die am 8. August 2011 geschlossene Mission der Vereinten Nationen im Südsudan. Das Potsdamer Abkommen von 1945 hatte festgelegt, dass ein vollständiger Friedensvertrag zum Abschluss des Zweiten Weltkriegs, einschließlich der genauen Abgrenzung der deutschen Nachkriegsgrenzen, “von der Regierung Deutschlands akzeptiert werden muss, wenn eine dafür zweckdienende Regierung gebildet wird”. Die Bundesrepublik hatte stets behauptet, dass keine solche Regierung gegründet worden sei, bis Ost- und Westdeutschland in einem freien demokratischen Staat vereint gewesen sei; 1990 wurde jedoch weiterhin darüber, ob eine vereinigte Bundesrepublik, Ostdeutschland und Berlin zu diesem Zweck “Deutschland als Ganzes” darstellen könnte, beibehalten. Die entscheidende Frage war, ob ein Deutschland, das nach Osten durch die Oder-Neiße-Linie gebunden blieb, als “vereinigtes Deutschland” bei der Unterzeichnung des Friedensvertrages ohne Qualifikation fungieren konnte. Nach dem “Zwei-Plus-Vier-Vertrag” verpflichteten sich sowohl die Bundesrepublik als auch die Demokratische Republik und ihre einheitliche Fortsetzung des Grundsatzes, dass ihre gemeinsamen Grenzen vor 1990 das gesamte Gebiet darstellten, das von einer Regierung Deutschlands beansprucht werden könne, und dass es daher keine weiteren Länderaen außerhalb dieser Grenzen gebe, die Teile Deutschlands als Ganzes seien. Die teilweise Invalidität der angegriffenen Bestimmung hat zur Folge, dass sie nicht für die Beschäftigungsverhältnisse von Frauen gilt, die zum Zeitpunkt der Aussetzung ihrer Arbeitsverhältnisse durch das Mutterschutzgesetz vor Entlassung geschützt waren. Das Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 3. Oktober 1990 oder das spätere Datum, das sich aus Fußnote 2) bis Unterabschnitt 2 Satz 2 der angefochtenen Bestimmung ergibt. Das Mutterschutzrecht gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Einigungsvertrags (vgl. Artikel 8 des Einigungsvertrags in Verbindung mit Anhang 1 Kapitel VIII Fachgebiet A und Anhang 11 Kapitel VIII Fachbereich A Teil III Nummer 1 b). Obwohl die Beitrittserklärung der Volkskammer zur Bundesrepublik den Prozess der Wiedervereinigung eingeleitet hatte, wurde der Wiedervereinigungsakt selbst (mit seinen vielen spezifischen Bedingungen, Bedingungen und Qualifikationen, von denen einige Änderungen des Grundgesetzes selbst erforderten) durch den anschließenden Einigungsvertrag vom 31.
August 1990 verfassungsgemäß erreicht; das heißt durch ein verbindliches Abkommen zwischen der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik, das sich nun gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten im Völkerrecht anerkennt. [28] Dieser Vertrag wurde dann sowohl von der Volkskammer als auch vom Bundestag durch die verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheiten in Kraft getreten, was zum einen das Aussterben der DDR und andererseits die vereinbarten Grundgesetzänderungen der Bundesrepublik bewirkte. Obwohl die DDR ihren Beitritt zur Bundesrepublik nach Artikel 23 ggation erklärte, bedeutete dies also nicht die Annahme des damaligen Grundgesetzes, sondern des Grundgesetzes in der später im Einklang mit dem Einigungsvertrag geänderten Grundgesetz. Vorausgegangen war ein echter Verhandlungsmarathon; der Einigungsvertrag war das entscheidende Stück in einer umfassenden Rechtsstruktur, auf der die Wiedervereinigung beruhte. Am 1. Juli 1990 trat der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion in Kraft. Damit wurden die Grenzkontrollen abgeschafft und die D-Mark zur einheitlichen Währung. Gleichzeitig verliefen die Verhandlungen über den Zwei-plus-Vier-Vertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR einerseits und den vier Siegermächten des Zweiten Weltkriegs andererseits.