In Tarifverträgen sind die Beschäftigungsbedingungen für gewerkschaftlich beschäftigte Arbeitnehmer sowie die Rechte, Vorrechte und Pflichten der Gewerkschaft, des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer festgelegt. Der Tarifvertrag (KV) für Mitarbeiter von Universitäten regelt die Gehaltsstruktur des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Alle Mitarbeiter werden je nach Art der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe hinzugefügt. Diese Klassifizierung wird von der Hochschulleitung auf der Grundlage der verfügbaren Qualifikationen durchgeführt. Für jede Beschäftigungsgruppe wird ein Bruttomonatsgehalt definiert, und unter diese Zahl geht nicht. Das tatsächliche Gehalt eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters wird zwischen dem Rektorat und dem betreffenden Mitarbeiter ausgehandelt. Fachhochschulen (FH) organisieren ihre Personalarbeit (d.h. Personalplanung, Auswahl und Entwicklung) völlig unabhängig oder in Absprache mit der jeweiligen Trägerorganisation (z.B. Kommunen, Sozialpartner, Verbände usw.). Dafür gibt es keine konkreten rechtlichen oder tarifvertraglichen Grundlagen.
Die normale Wochenarbeitszeit für Lehrer an Universitäten beträgt 40 Stunden pro Woche. Für Dozenten gibt es separate Arbeitszeitvereinbarungen, die dem Umfang ihrer Lehrtätigkeit entsprechen. Folgende Beschäftigungsgruppen (EGs) sind im Tarifvertrag [Mehr] beschrieben: Nach dem Gesetz über die Organisation der Hochschulkollegien für die Lehrerbildung müssen die Mitarbeiter an pHs akademisch/beruflich und pädagogisch/didaktisch qualifiziert sein. Stellen werden öffentlich für das Festangestellte und für zugewiesene Bundes- und Landeslehrer ausgeschrieben. Die Personalauswahl liegt in der Verantwortung des Rektorats, das sich mit dem BMBWF berät, um eine Einigung zu erzielen. Die Einstellung von (temporären) Dozenten wird direkt vom Rektorat entschieden. Die Bestellung erfolgt nach dem öffentlichen Recht (Bundesgesetz über die Rechte und Pflichten von Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst). Für Lehrkräfte an Universitäten, die auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge beschäftigt sind, beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage (25 Arbeitstage oder fünf Wochen). Für Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen A 1 und A 2 beträgt der Urlaubsanspruch laut Tarifvertrag 36 Werktage (30 Arbeitstage oder sechs Wochen).