Es gibt kein explizites Konzept der Repräsentativität, das für kollektive Interessenorganisationen von Arbeit und Wirtschaft in Österreich gilt. In Bezug auf die Fähigkeit freiwilliger Organisationen, Tarifverträge abzuschließen, ermittelt das österreichische Arbeitsrecht (ArbVG) jedoch einige allgemeine Voraussetzungen, die eine freiwillige Kollektivinteressenorganisation erfüllen muss: die (finanzielle) Unabhängigkeit (insbesondere der anderen Seite der Industrie); eine umfassende berufliche und territoriale Abdeckung in Bezug auf den Mitgliedschaftsbereich, was bedeutet, dass die Organisation mindestens über der Unternehmensebene tätig sein muss; und eine große wirtschaftliche Bedeutung für die absolute Zahl der Mitglieder und Geschäftstätigkeiten, um in der Lage zu sein, eine effektive Verhandlungsmacht auszuüben. Das Kriterium der Repräsentativität ist somit an die Fähigkeit von Verwertungsgesellschaften zum Abschluss von Tarifverträgen (das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen wird von der Bundesschiedskommission verliehen) und damit an ihre Anerkennung als relevante Sozialpartnerorganisationen geknüpft. Die letzten Änderungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) haben die Möglichkeiten für flexible Arbeitszeitregelungen erweitert und deren Umsetzung tarifvertraglich vorbehalten. Inzwischen gibt es in den meisten Branchentarifverträgen in Österreich Bestimmungen über flexible Arbeitszeitregelungen. Dies bezieht sich insbesondere auf Bandbreitenmodelle und Gleitzeit. Bandbreitenmodelle ermöglichen es Unternehmen, die normale Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Schwankungskreises zu überschreiten, z. B. bis zu 44 Stunden pro Woche, um die normale Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums zu erreichen. Darüber hinaus können aufgrund von Ausnahmeregelungen in Tarifverträgen konkrete flexible Arbeitszeitregelungen (wie Bandbreitenmodelle und Gleitzeit) auf Betriebsebene von Betriebsrat und Geschäftsführung in einem Betriebsvertrag vereinbart werden. Rechtlich sind keine klaren Grundsätze für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und der Folgen von Streitigkeiten festgelegt, insbesondere gibt es zu diesem Thema keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Legitimität von Streiks als Eine Form von Arbeitskampfmitteln durch Arbeitnehmer ist nicht zuletzt aus den gesetzlichen Bestimmungen zu schließen, die die Unparteilichkeit des Staates gewährleisten. Diese Legitimation gilt jedoch nur für Streiks, die von der Arbeitnehmerseite als solche kollektiv als kollektiv durchgeführt werden (Gesamtaktion).
Im Allgemeinen bezeichnet der Begriff jede Form der kontradiktorischen Konfrontation über die Entlohnung oder andere Beschäftigungsbedingungen zwischen einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden einerseits und Gewerkschaften oder Arbeitnehmergruppen andererseits. Zu den Formen von Arbeitskampfmaßnahmen, die bei solchen Streitigkeiten zum Einsatz kommen, gehören Streiks, Aussperrungen und (möglicherweise) Boykottmaßnahmen. Juristisch wird unterschieden zwischen einem Wirtschaftsstreik, einem Wirtschaftsstreik (Wirtschaftsstreik), einem politischen Streik( politischen Streik), inoffiziellem Streik (wilder streik), selektivem Streik (Schwerpunktstreik), einem symbolischen Streik als Warnstreik und Teilstreik (Teilstreik) und, im Falle von Aussperrungen, zwischen einer offensiven Aussperrung, die einen Streitauslösten einleitet (Angriffsausaussperre) und einer Abwehrsperre.