(4) Ist der Fernsehveranstalter eines Hauptprogramms verpflichtet, unabhängigen Dritten Sendezeit zur Verfügung zu stellen, so fordert die staatliche Aufsichtsbehörde für Privatsender nach Erörterung der Angelegenheit mit dem Fernsehveranstalter des Hauptprogramms Anträge auf Erteilung einer Lizenz für die Ausstrahlung des Fensterprogramms auf. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die eingegangenen Anträge mit den Bestimmungen dieses zwischenstaatlichen Abkommens und anderer Bestimmungen des Staatsrechts im Einklang stehen, und unterrichtet den Fernsehveranstalter über das Hauptprogramm, für das eine Lizenz erteilt werden kann. Er erörtert die Bewerbungen mit dem Fernsehveranstalter des Hauptprogramms, um eine Einigung über die Wahl des Bewerbers zu erzielen. Wenn sie nicht zustimmen und die Aufsichtsbehörde mehr als drei Lizenzanträge erhalten hat, wählt sie nach Prüfung von drei Vorschlägen des Fernsehveranstalters des Hauptprogramms den Antrag aus, dessen Programm voraussichtlich den größtmöglichen Beitrag zur Pluralität des Hauptprogramms leisten und die Lizenz erteilen wird. Bei nur drei oder weniger Anträgen trifft die Aufsichtsbehörde die Entscheidung ohne Rücksprache. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, Das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen, (6) KEK-Experten erhalten eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit und werden für die erforderlichen Ausgaben entschädigt. Der Staat, der derzeit den Vorsitz der Rundfunkkommission innehat, kümmert sich um vertragliche Vereinbarungen mit den Sachverständigen. Der Beitragsdienst von ARD, ZDF und Deutschlandradio, gemeinhin einfach als Beitragsdienst bezeichnet, mit Sitz in Köln ist eine gemeindefreie gemeinsame Organisation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD, ZDF und Deutschlandradio sowie deren öffentlich-rechtliche Tochtergesellschaften. Das Beitragsservice-Center ist für die Erhebung von Fernseh- und Rundfunkgebühren von Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen in Deutschland zuständig. Die obligatorischen Lizenzgebühren sind im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegt. Seit 2013 muss jeder Private Haushalt in Deutschland diese Gebühren zahlen, unabhängig davon, ob der Haushalt tatsächlich in der Lage ist, die Sendungen selbst zu empfangen.
[2] Ausnahmen können für Personen mit geringem Einkommen oder gesundheitlichen Problemen gemacht werden. Bis 2013 war die Organisation unter dem Haus GEZ bekannt, kurz für gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland. Die Organisation arbeitet mit deutschen Standesämtern zusammen, um die Erhebung der Gebühren durchzusetzen. Der Beitragsservice hat die Gesamtkontrolle über die Planung von Lizenzgebühreneinnahmen aus der Erbringung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland. Auf Basis der Vorarbeiten des Beitragsservices sind die Lizenzgebühren für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus oder die aktuelle Gebührenperiode von der Arbeitsgruppe Gebührenplanung, einer Untergruppe der Finanzkommission der Rundfunkanstalten, geplant.