§ 850k zpo antrag muster

Im Sinne von Abschnitt 73 von Cr. P. C. ist der Magistrat zuständig und befugt, haftbefehlgemäß gegen jeden (i) entflohenen Verurteilten, (ii) proklamierten Straftäter oder (iii) gegen eine Person, die einer nicht bailablen Straftat beschuldigt wird und der Verhaftung entzieht wird, gerichtet werden kann. Eine Person, gegen die Haftbefehl erlassen werden kann, muss in eine der genannten drei Kategorien fallen. Das Verfahren nach den Abschnitten 82 & 83 von Cr. P. C kann nur ausgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass gegen die gesuchte Person bereits ein Haftbefehl ausgestellt wurde und diese Person sich entzogen hat. Vor der Verkündung der Proklamation ist die Ausstellung eines Haftbefehls durch den Magistrat unabdingbare Voraussetzung. In Ermangelung von Material, das belegen könnte, dass der Gerichtshof bei einer früheren Gelegenheit Haftbefehle erlassen hat, die die Erteilung der Proklamation leiten, kann nicht aufrechterhalten werden. [Sunil Kumar v/s State, 2002 Cri.

L. J 1284]. Die gleichzeitige Ausstellung eines Haftbefehls und einer Verkündung nach Section 82 (1) der Strafprozessordnung ist rechtswidrig und unangebracht, wenn die Folgeanordnung der Pfändung und der Nebenanordnung erlassen wird. Der Magistrat ist vor der Ausstellung des Verfahrens nach Section 82 der Strafprozessordnung gesetzlich verpflichtet zu der Auffassung, dass es mehr als einen Grund für die Nichtvollstreckung des betreffenden Haftbefehls geben kann. Nur ein Angeklagter einer nicht bailablen Straftat ist kein Grund für die Ausstellung eines Haftbefehls gemäß den Bestimmungen von Section 73 des Code. Der Angeklagte, der in einem Fall mit einer nicht bailablen Straftat gesucht wird, muss sich ebenfalls seiner Verhaftung entziehen. Das in Abschnitt 73 Absatz 1 des Kodex verwendete Wort “und” ist eine Konjunktivklausel. Daher sollten beide Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sein, damit der Gerichtshof einen Haftbefehl erlassen kann. Diese Rechtslage sollte der Gerichtshof bei der Ausstellung eines Haftbefehls prüfen. Das bedeutet, dass eine Person nicht nur wegen einer Straftat angeklagt sein sollte, die nicht bailable ist, sondern auch gefunden werden sollte, um sich seiner Verhaftung zu entziehen. Der Oberste Gerichtshof von Hon`ble im Fall [Raghuvansh Dewanchand Bhasin Versus v/s State of Maharashtra berichtete in (2012) 9 SCC 791] befand, dass die Ausstellung eines nicht bailierbaren Haftbefehls unmittelbar die Einschränkung der Freiheit einer Person mit sich bringt. Der Oberste Gerichtshof von Hon`ble nahm das frühere Urteil in der Rechtssache [Inder Mohan Goswami v/s State of Uttaranchal berichtete in (2007) 12 SCC 1 zur Kenntnis.

In Ziffer 12 des Urteils von Raghuvansh Dewanchand Bhasin (s. oben) wird hierunter 12 zitiert. In Inder Mohan Goswami v/s. State of Uttaranchal warnte eine Bank von drei erfahrenen Richtern dieses Gerichtshofs, dass die Gerichte vor der Ausstellung nicht bailable reine Haftbefehle ein Gleichgewicht zwischen gesellschaftlichen Interessen und persönlicher Freiheit finden und ihr Ermessen vorsichtig ausüben sollten. Aufgezählt von einigen der Umstände, die das Gericht bei der Ausstellung eines nicht bailable warrant berücksichtigen sollte, wurde festgestellt (SCC pp.

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