Grundsätzlich kann ein Dritter die Erfüllung eines zwischen zwei anderen Parteien geschlossenen Vertrags nicht verlangen. Ebenso ist es nicht möglich, einen Kontakt zum Nachteil eines Dritten ohne Zustimmung des Dritten zu schließen. Die besondere Verjährungsfrist für Mängel in Kaufverträgen beträgt zwei Jahre ab Lieferung. Bei Werkverträgen beträgt die Verjährungsfrist für Mängel grundsätzlich zwei Jahre, bei einem Gebäude grundsätzlich fünf Jahre. Eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Verjährungsfristen ist nur unter wenigen Umständen möglich. Das heißt nicht, dass Verträge in Deutschland für die Betroffenen komplizierter sind. Vor allem die Verträge des Alltags unterscheiden sich nicht von denen in anderen Ländern in ihrem äußeren Erscheinungsbild. Wenn z. B. jemand eine Zeitung an einem Kiosk kauft, ohne dem Verkäufer ein einziges Wort zu sagen, werden alle drei oben genannten Verträge ausgeführt und können so ausgelegt werden, dass sie aus dem Verhalten der Parteien ausgeführt wurden. Es gibt keine allgemeine Regel zur Festlegung von Kündigungsfristen. Es hängt von der Vertragsart und den besonderen Umständen des Falles ab.
Ja. Treu und Glauben ist in Paragraf 242 BGB geregelt. Es ist ein Grundprinzip des deutschen Rechts. Sie legt die Verpflichtung beider Vertragsparteien fest, ihre Verpflichtungen unter Berücksichtigung der üblichen Praxis zuverlässig und aufrichtig zu erfüllen. Es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen bestimmte Rechtsvorschriften des BGB oder des Handelsgesetzbuches (HGB) vor, es ist jedoch eher schwierig, das Recht einer Partei durchzusetzen, das nur nach der allgemeinen Regel des Art. 242 BGB begründet ist. Rechtswahlklauseln sind in B2B-Verträgen grundsätzlich zulässig. Solche Klauseln können sich nur auf Umstände vor Zahlungsausfällen oder Risiken sowie auf allgemeine Vertragsverletzungen beziehen. Eines der schwierigsten Probleme innerhalb des alten Systems war die Unterscheidung zwischen diesen vier Typen.
Die Unterscheidung war notwendig, weil die Rechtsbehelfe, die dem Verpflichteten für jede dieser Arten von Verstößen zur Verfügung standen, von völlig unterschiedlichen Voraussetzungen abhingen. Der wichtigste Fall kann als Beispiel dienen. In vielen Fällen befand sich der Verpflichtete (z.B. der Käufer) bei mangelhafter Leistung (z.B. Lieferung mangelhafter Ware) in einer relativ schwachen Position. Seine Rechte waren einer sehr kurzen Verjährungsfrist unterworfen (im Beispiel 6 Monate ab Lieferdatum gezählt), und er konnte nur in Ausnahmefällen Schadenersatz verlangen. Die Situation des Käufers war jedoch völlig anders, wenn der Verkäufer überhaupt nicht geliefert hatte (Nichterfüllung). In diesem Fall kann der Käufer in der Regel Schadenersatz einschließlich Folgeschäden verlangen, und die Verjährungsfrist war viel länger (am häufigsten 2 Jahre). Darüber hinaus gab es zahlreiche weitere Änderungen im Arbeits- und Dienstleistungsgesetz, darunter eine neue oder andere Definition der Abnahme (wenn nicht die Verweigerung mindestens eines Mangels (Art. 640 Abs.
2 BGB)), ein Recht auf eine gemeinsame Leistungsbeurteilung (Art. 648a IV BGB) und ein einseitiges Recht des Auftraggebers auf Bestellung und Änderung von Bauaufträgen (Art. 650b und 650c BGB). Finanzierungsleasingverträge können zwischen Unternehmern ohne Einhaltung einer besonderen Formanforderung abgeschlossen werden, müssen jedoch schriftlich mit einem Verbraucher abgeschlossen werden, der auch durch elektronische Form ersetzt werden kann. Es ist üblich und erlaubt, umfassende Klauseln über höhere Gewalt in Verträgen zu vereinbaren, die langfristige Beziehungen regeln, wie Rahmen- und Lieferverträge, OEM-Vereinbarungen oder Vertriebsvereinbarungen. Das neue deutsche Entschädigungsgesetz hat diese beiden Vorrichtungen abgeschafft, die vom ursprünglichen Gesetzgeber des BGB zum Schutz des Schuldners eingeführt wurden.