Bezug von arbeitslosengeld bei aufhebungsvertrag

Die Arbeitslosenunterstützung soll Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verlieren, eine vorübergehende Einkommensunterstützung bieten. Im Allgemeinen wird die Arbeitslosenentschädigung an Personen gewährt, die ohne eigenes Verschulden ihren Arbeitsplatz verloren haben. (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jede versicherte Person die Prämien der Arbeitslosenversicherung auf die in Ziffer 40 Absatz 1) 1) dieses Gesetzes genannten Beträge zu berechnen und zurückzuhalten. Die Verpflichtung zur Berechnung und Zurückbehaltung der Arbeitslosenversicherungsprämien für eine versicherte Person endet am letzten Tag des Monats, wenn der Versicherte ein Rentenalter erreicht oder eine Vorruhestandsrente gewährt wird; 2) auf die in den Klauseln 40 (1) 1) und 2) dieses Gesetzes genannten Beträge die von den Arbeitgebern zu zahlenden Arbeitslosenversicherungsprämien zu zahlen; 3) die gemäß Ziffer 1) dieses Unterabschnitts einbehaltenen und gemäß Ziffer 2) dieses Unterabschnitts zu zahlenden Arbeitslosenversicherungsprämien spätestens bis zum zehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung erfolgt ist, auf das Bankkonto des Steuer- und Zollamtes überweisen und die entsprechenden Steuererklärungen bis zum selben Tag an die Steuer- und Zollstelle übermitteln; [RT I, 25.10.2012, 1 – Inkrafttreten 01.12.2012] 4) auf Antrag einer versicherten Person eine Bescheinigung über die Arbeitslosenversicherungsprämien, die bis zum 1. Februar des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres oder bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer versicherten Person zusammen mit der endgültigen Abrechnung einbehalten werden; 5) auf Antrag einer versicherten Person, bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses oder bei Zahlung der Ehegattenzulage eine Bescheinigung über art und die Höhe der Vergütung auszustellen oder zu übermitteln, die der Person in den letzten drei Kalendermonaten der Beschäftigung gezahlt wurde, und Arbeitslosenversicherungsprämien, die in den letzten drei Kalendermonaten der Beschäftigung auf der Vergütung für jeden Kalendermonat einbehalten wurden , die Grundlage und den Zeitpunkt der Beendigung des letzten Arbeits- oder Dienstverhältnisses der Person, den Zeitpunkt der Beendigung der Zahlung der Ehegattenzulage, die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses mit diesem Arbeitgeber, die Dauer der Dienstzeit im Falle eines Beamten und die Dauer eines Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs, Adoptiveltern oder Elternurlaub. [RT I, 26.03.2013, 1 – Inkrafttreten 01.04.2013] In diesem Szenario hat John ohne eigenes Verschulden die Arbeit verloren.

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