28 Unter Berücksichtigung dieser Umstände und nach Anhörung des Klägers hat der Freistaat Bayern mit Entscheidung vom 4. Juli 2000 die Einbürgerung rückwirkend zurückgezogen, weil der Kläger nicht offengelegt habe, dass er Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich gewesen sei und er folglich die deutsche Staatsangehörigkeit durch Täuschung erlangt habe. Die Rücknahme seiner einbürgerlichen Einbürgerung in Deutschland ist aufgrund der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsklage noch nicht endgültig geworden. 57 Insbesondere in Bezug auf diesen letzten Aspekt kann ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erworben wurde, nach Art. 17 EG nicht als verpflichtet angesehen werden, die Einbürgerung zu unterlassen, nur weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats nicht zurückerhalten hat. 11 Aus den Erklärungen der österreichischen Regierung geht hervor, dass nach österreichischem Recht der Verlust der durch die Einbürgerung erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit, unabhängig davon, ob sie in der Rechtsordnung des Einbürgerungsstaats eintritt, nicht automatisch bedeutet, dass die Person, die ihre österreichische Staatsangehörigkeit verloren hat, weil sie diese ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, rückwirkend ihre österreichische Staatsangehörigkeit zurückerhält. Mit dem Einbürgerungsschein können Sie sich einen deutschen Personalausweis und einen deutschen Reisepass bei Ihrem Einwohnermeldeamt ausstellen lassen. Sie müssen im Besitz von mindestens einem dieser Dokumente in Deutschland sein, um bei Bedarf einen Identitätsnachweis zu erbringen. Es dauert in der Regel ein paar Wochen, bis Ihre Ausweispapiere bereit sind, zu sammeln. Antragsformulare erhalten Sie bei den zuständigen Einbürgerungsbehörden. Die Situation eines Bürgers der Europäischen Union, der mit einer Entscheidung über die Rücknahme seiner Einbürgerung konfrontiert ist, die von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassen wurde und ihn, nachdem er die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats verloren hat, den er ursprünglich besaß, in eine Lage versetzt, die ihn dazu bringen kann, den durch Art. 17 EG verliehenen Status und die damit verbundenen Rechte zu verlieren, fällt , aufgrund ihrer Art und ihrer Folgen im Anwendungsbereich des Unionsrechts.
48 Die Inbetracht der in Rn. 39 angeführten Entscheidung, dass das Unionsrecht gebührend zu beachten ist, beeinträchtigt nicht den vom Gerichtshof zuvor anerkannten und oben in Rn. 39 angeführten Grundsatz des Völkerrechts, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, sondern verankert vielmehr den Grundsatz, dass die ist die Ausübung dieser Befugnis, soweit sie die durch die Unionsrechtsordnung verliehenen und geschützten Rechte berührt, wie insbesondere im Fall einer Entscheidung über den Entzug der Einbürgerung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, einer gerichtlichen Kontrolle im Licht des Unionsrechts zugänglich. 2 Dieses Ersuchen ergeht im Zusammenhang mit einem Verfahren zwischen Dr. Rottmann und dem Freistaat Bayern, in dem es um dessen Rücknahme der Einbürgerung der Klägerin des Ausgangsverfahrens geht. 33 Dagegen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Bedeutung und der Vorbringen des Vorbehalts in der Entscheidung des Gerichtshofs noch nicht geklärt seien. Der Gerichtshof hat aus diesem Vorbehalt lediglich den Grundsatz abgeleitet, dass ein Mitgliedstaat die Wirkungen einer Zuerkennung der Staatsangehörigkeit durch einen anderen Mitgliedstaat nicht einschränken darf, indem er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit für die Ausübung einer im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheit vorschreibt. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist nicht hinreichend klar, ob der Status der Staatenlosigkeit und der Verlust der zuvor erworbenen Unionsbürgerschaft im Zusammenhang mit dem Entzug der Einbürgerung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art.
17 Abs. 1 EG, vereinbar sind.