Ein Tarifvertrag kann für Ihren Arbeitsvertrag mit folgenden Mitteln gelten: Im Allgemeinen ziehen es die Unternehmen, deren Arbeitsbedingungen nicht üblich sind und die eine kleine Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, vor, individuelle Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeitern abzuschließen. Nach dem Mindestlohngesetz von 2014 (MiLoG) gilt seit dem 1. Januar 2015 ein nationaler Mindestlohn. Das MiLoG gilt nicht für Arbeitnehmer im Alter von 18 Jahren oder jünger (die stattdessen unter das Jugendschutzgesetz fallen), Auszubildende in der Berufsausbildung oder Praktikanten (definiert als Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen) und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung. Die Mindestlohnkommission (siehe nachstehend zweiteilige Gremien) debattiert über die Erhöhung des Mindestlohnniveaus alle zwei Jahre, basierend auf der Erhöhung des Index der vereinbarten Tarifverträge. Im Jahr 2018 schlug die Kommission vor, sie auf 9,91 € zu erhöhen, die seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist. Ebenfalls im November wurde ein Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in den Lieferketten von Paketzustelldiensten verabschiedet, das die Haftung des Auftragnehmers für die Umsetzung gesetzlicher Arbeitsrechte, einschließlich der in Tarifverträgen geregelten, festlegt. Tarifverträge sind naturgemäß dazu gedacht, den Industriellenfrieden zu gewährleisten, und enthalten eine Verpflichtung, den Frieden während der Gültigkeit des Abkommens zu halten. Tarifpartner schließen in der Regel eine relative Verpflichtung ab, was bedeutet, dass Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden können, um eine neue Vereinbarung zu erzielen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält eine absolute Friedenspflicht, d.h. Betriebsräte dürfen nicht selbst und außerhalb von Tarifverhandlungen streiken. Ab 2017 sind Tarifverhandlungen und Betriebsratsabdeckung enden in der Kernzone des Systems der Arbeitsbeziehungen – große Fertigungsunternehmen – noch immer stark und im privaten Dienstleistungssektor deutlich schwächer.
In Westdeutschland sind rund 41 % aller Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe tarifvertraglich betroffen und werden auch durch einen Betriebsrat vertreten – gegenüber nur 19 % aller westdeutschen Dienstleistungsbeschäftigten und nur 11 % aller Bauarbeiter (Daten aus dem Jahr 2016 – Kohaut/Ellguth 2017). Die Arbeitszeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auf der Grundlage der europäischen Regelung geregelt. Das ArbZG gilt nicht für Beamte (die durch Verordnungen des Bundeslaenders abgedeckt sind), Arbeitnehmer im Verkehrssektor (die durch andere nationale, europäische oder internationale Vorschriften abgedeckt sind), Arbeitnehmer in liturgischen Diensten (kirchenrechtlich) und Selbständige (keine Regelung). Das ArbZG kann über Tarifverträge und – unter der Bedingung einer Öffnungsklausel im Tarifvertrag – über Betriebsverträge ausgeschlossen werden. Ist weder ein Tarifvertrag noch ein Betriebsrat vorhanden, so kann sich der Arbeitgeber an die öffentliche Hand wenden, um von der ArbZG abzuweichen. Sie kann in dringenden Fällen gewährt werden. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind in Betrieben mit fünf oder mehr Beschäftigten alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) berechtigt, an Betriebsratswahlen teilzunehmen oder Betriebsratsmitglieder zu werden. Dazu müssen sie kein Gewerkschaftsmitglied sein. Während der Betriebsrat Über mitbestimmungsrechte sowie Mitberatungs- und Informationsrechte in Sozialen und Gesundheits- und Sicherheitsfragen hat, erstrecken sich diese Rechte nicht auf Tarifverträge (es sei denn, die Vereinbarung erlaubt es dem Betriebsrat ausdrücklich, sich mit solchen Themen zu befassen). Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen verschiedene Formen der Arbeitszeitflexibilität in Bezug auf Wochenendarbeit, Überstunden, Schichtarbeit oder Arbeitszeitkonten vor. Flexitime (Gleitzeit) ist eine der traditionsreichsten Formen; eine neue Entwicklung ist die Gewährung von Urlaub für Ausbildungs- oder Pflegezwecke (Bispinck 2017).
Die vereinbarten Löhne stiegen gegenüber 2018 um 3,1 % (2,9 %); das positive Ergebnis war auf Zuwächse in den Dienstleistungssektoren und die Umsetzung der in den Vorjahren vereinbarten schrittweisen Lohnerhöhungen zurückzuführen.